Transparenz

KI-Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 EU AI Act

Texte, die unser System schreibt, sind maschinenlesbar als KI-Inhalt erkennbar. Diese Seite zeigt, wie das technisch aussieht, was gekennzeichnet wird und was nicht, und wo die Grenzen des Verfahrens liegen.

Was die Vorschrift verlangt

Art. 50 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 nimmt Anbieter von KI-Systemen in die Pflicht, die synthetischen Text erzeugen. Deren Ausgaben müssen in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt erkennbar sein. Die Lösung soll wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sein, „soweit technisch durchführbar", wobei Art des Inhalts, Umsetzungskosten und Stand der Technik berücksichtigt werden dürfen.

Zwei Punkte werden häufig verwechselt. Erstens: Verlangt ist eine maschinenlesbare Kennzeichnung, kein sichtbarer Hinweistext. Zweitens: Die Pflicht trifft den Anbieter des Systems, nicht den Händler, der es einsetzt. Wir können sie also nicht an Sie weiterreichen, und tun das auch nicht.

Die Vorschrift gilt seit dem 02.08.2026.

So sieht die Kennzeichnung aus

An eine generierte Beschreibung wird genau ein Element angehängt:

<span data-ai-generated="trainedAlgorithmicMedia" hidden></span>

63 Zeichen, am Ende des Textes, ohne sichtbare Ausgabe. Der Wert trainedAlgorithmicMedia stammt aus dem IPTC-DigitalSourceType-Vokabular, dasselbe, das auch C2PA und die großen Plattformen verwenden. Genau das trägt die Anforderung „interoperabel": eine selbst erfundene Zeichenkette könnte niemand außerhalb unseres Systems deuten.

Die Position am Textende ist bewusst gewählt. Vorschau- und Auszugsfunktionen greifen die ersten Zeichen ab, ein Marker am Anfang könnte dort auftauchen. Außerdem lässt sich ein angehängtes Element beliebig oft erneut anwenden, ohne dass sich Marker stapeln.

Je Format eine passende Form

AusgabeKennzeichnung
HTML im ShopDas oben gezeigte Element, direkt im Beschreibungstext.
JSON aus der APIEin Feld content_provenance mit IPTC-URI, Generator, Modell, Zeitstempel und der Liste der generierten Felder. Ein HTML-Schnipsel in einem JSON-String wäre hier die schlechtere Lösung.
ShopifyZusätzlich zwei Metafelder am Produkt, ai_generated_fields und digital_source_type. Damit wird „welche Produkte enthalten KI-Texte?" zu einer Abfrage statt einer Volltextsuche.

Gekennzeichnet wird, was erzeugt wurde

Unser System tut zwei verschiedene Dinge. Es liest Werte aus Bildern und Webquellen, und es formuliert Texte. Nur das Zweite ist synthetischer Inhalt im Sinne der Vorschrift.

Gekennzeichnet

  • Produktbeschreibungen

    Der Text wird aus den extrahierten Attributen neu formuliert.

  • Produkttitel

    Das Schema verlangt einen angereicherten, suchmaschinentauglichen Titel. Das ist Formulierung, keine Übernahme.

Nicht gekennzeichnet

  • GTIN / EAN

    Vom Barcode gelesen.

  • Material, Farbe, Größe

    Aus Bild oder Herstellerangabe gelesen.

  • Marke, Hersteller

    Aus der Quelle übernommen und geprüft.

  • GPC-Kategorie

    Zuordnung zu einem bestehenden Standard, kein erzeugter Text.

Diese Trennung ist keine Sparmaßnahme. Würden wir eine ausgelesene GTIN als KI-generiert markieren, wäre das eine falsche Aussage über die Herkunft des Wertes, und die Kennzeichnung verlöre genau dort an Aussagekraft, wo sie gebraucht wird.

Wo das Verfahren an Grenzen stößt

Art. 50 Abs. 2 verlangt, was technisch durchführbar ist, nicht was unmöglich ist. Die folgenden Punkte gehören zur Kennzeichnung von Text und werden hier genannt statt verschwiegen.

  1. Reines Kopieren entfernt die Kennzeichnung.

    Wer die Beschreibung als Klartext in ein anderes System überträgt, überträgt den Marker nicht mit. Vermeiden ließe sich das nur mit unsichtbaren Sonderzeichen im Text. Die haben wir geprüft und verworfen: Sie brechen Suche, Exporte und Feeds, und sie sind nur für den erkennbar, der das Verfahren ohnehin kennt.

  2. Ein Theme, das den Text kürzt, liefert ihn ungekennzeichnet aus.

    Auf Kategorieseiten wird oft nur ein Auszug gerendert. Fällt der Marker dabei weg, kommt beim Betrachter unmarkierter Text an. Die Metafelder am Produkt bleiben in diesem Fall die verbleibende Spur.

  3. Reine Textfelder können keinen Marker tragen.

    Ein Produkttitel ist bei Shopify kein HTML. Für ihn übernehmen die Metafelder die Kennzeichnung. Das ist schwächer als eine Kennzeichnung im Text selbst, und wir stellen es nicht als gleichwertig dar.

  4. Die Kennzeichnung ist kein kryptografischer Nachweis.

    Sie sagt aus, dass ein Text KI-generiert ist. Sie beweist nicht, welches Modell ihn erzeugt hat, und ist nicht fälschungssicher an den Inhalt gebunden. C2PA würde das leisten, ist für Fließtext in HTML aber noch nicht ausgereift. Wir beobachten das.

Häufige Fragen zur Kennzeichnung

Sehen meine Kundinnen und Kunden die Kennzeichnung?+

Nein. Der Marker ist ein leeres HTML-Element mit dem Attribut hidden. Er erzeugt keinen Text, kein Symbol und keinen Platz im Layout. Art. 50 Abs. 2 verlangt eine maschinenlesbare Kennzeichnung, keinen sichtbaren Hinweis. Eine sichtbare Offenlegung regelt Art. 50 Abs. 4, und der greift bei Deepfakes und bei Texten zu Themen von öffentlichem Interesse, nicht bei Produktwerbung.

Warum werden GTIN, Material oder Farbe nicht gekennzeichnet?+

Weil sie nicht erzeugt, sondern gelesen werden. Eine GTIN steht auf dem Barcode, das Material auf dem Etikett oder der Herstellerseite. Diese Werte als KI-generiert zu markieren wäre eine falsche Aussage darüber, was das System produziert hat, und würde das Signal auf den Texten entwerten, die tatsächlich generiert sind. Jeder extrahierte Wert trägt stattdessen seine Quelle und einen Confidence-Score.

Bleibt die Kennzeichnung erhalten, wenn ich den Text bearbeite?+

Nicht zwingend. Wenn Sie eine Beschreibung im Rich-Text-Editor Ihres Shops überarbeiten, kann der Editor das Element entfernen. Die Metafelder am Produkt bleiben davon unberührt, und eine erneute Übernahme setzt den Marker wieder. Kopieren Sie den Text als reinen Text in ein anderes System, geht die Kennzeichnung verloren. Das gilt für jede Textkennzeichnung und lässt sich nur mit unsichtbaren Sonderzeichen umgehen, was wir bewusst nicht tun.

Seit wann gilt die Pflicht?+

Art. 50 gilt seit dem 02.08.2026. Für Systeme, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, sieht Art. 111 Abs. 4 eine Frist bis zum 02.12.2026 vor. Für alles, was danach an den Markt kam, gilt die Pflicht sofort. Unser Shopify-Connector fällt in die zweite Gruppe und kennzeichnet ab der ersten Installation.

Selbst nachsehen

Erzeugen Sie im Playground eine Beschreibung und prüfen Sie das Ergebnis. Über die API bekommen Sie dasselbe als content_provenance zurückgeliefert.

Diese Seite beschreibt die technische Umsetzung in unserem Produkt und ist keine Rechtsberatung. Welche Pflichten Sie als Händler treffen, hängt von Ihrem Einsatz ab. Fragen zur Umsetzung: info@1tm.solutions